Pressemitteilung

Inkrafttreten der „Roam like at Home“-Regelung am 15. Juni 2017

Ab morgen tritt „Roam Like at Home“ in Kraft. Ab dann werden die mobilen Betreiber keine Tarifzuschläge mehr für die Roamingdienste im EWR-Raum anrechnen dürfen. Außer den 28 Mitgliedstaaten der Europäischen Union handelt es sich auch um Island, Liechtenstein und Norwegen. Verbraucher, die in einem dieser Länder  reisen, werden die Mobilfunkdienste zum selben Preis als in Belgien verwenden können.

Unter dem Begriff Roaming versteht man die Nutzung von Mobilfunkdiensten wenn man ins Ausland reist. Dabei handelt es sich um Anrufe, SMS-Nachrichten und mobiles Internet. Die Roamingdienste waren lange Zeit Gegenstand von Tarifzuschlägen, wodurch ihre Nutzung sehr teuer war. Wegen der „Roam Like at Home“-Regelung dürfen die mobilen Betreiber ab dem 15. Juni 2017 im Prinzip keine Tarifzuschläge zusätzlich zum Inlandspreis mehr für die Roamingdienste anrechnen. Das bedeutet, dass die Verbraucher, die Mobilfunkdienste in einem Land des EWR-Raums benutzen, nur den Inlandspreis werden zahlen müssen.

Die europäische Verordnung definiert den Inlandspreis als:

-        der Preis, der im Herkunftsland für die Anrufe nach einem Netz desselben Herkunftslandes angerechnet wird;

-        der Preis, der im Herkunftsland für die SMS nach einem Netz desselben Herkunftslandes angerechnet wird;

-        der Preis, der im Herkunftsland für den Datenverbrauch (mobiles Internet) angerechnet wird.

Das bedeutet, dass die belgischen Verbraucher, die in einem anderen Land des EWR-Raums reisen, die Mobilfunkdienste zum selben Preis als in Belgien verwenden werden können. Sie werden also Nummern im EWR-Raums anrufen und simsen können zum selben Preis wie für einen Anruf oder eine SMS in Belgien nach einem belgischen Netz. Dies gilt auch für den Datenverbrauch: der Verbrauch wird genauso viel kosten, wie für einen Verbrauch in Belgien.

Zum Beispiel, wenn ein belgischer Verbraucher sich in Frankreich befindet und eine belgische Nummer oder eine andere Nummer in einem EWR-Land anrufen möchte, und der Empfänger des Anrufes sich im EWR-Raum befindet, dann wird er genauso viel zahlen wie für einen Anruf an eine andere belgische Nummer aus Belgien.

Alexander De Croo : „In einem vereinigten Europa gibt es keinen Platz für Tarifmauern. Durch die Abschaffung der Roaming-Gebühren gehören unerwartet hohe Handy-Rechnungen in der EU der Vergangenheit an. Das ist eine gute Nachricht, zum Beispiel für Leute, die in der Europäischen Union auf Ferien, früher für Anrufe und Surfen einen Zuschlag im Ausland zahlen mussten. Wichtig ist jedoch, gut zu überprüfen, wie viel Anrufminuten und mobile Daten in Ihrem Abonnement einbegriffen sind.

Zwei Ausnahmen

Es gibt jedoch zwei Ausnahmen zum „Roam like at Home“-Prinzip.

  1. Zuerst, können die Betreiber eine Politik angemessener Verwendung implementieren, um sich vor möglichen Missbräuchen zu schützen (zum Beispiel vor einem höheren Verbrauch der Roamingdienste als jenem der Inlandsdienste). In einem solchen Fall dürfen die Betreiber Tarifzuschläge und einen Zuschlag zusätzlich zum Inlandspreis anrechnen. Die mögliche Politik angemessener Verwendung kann je nach Betreiber unterschiedlich sein. Betreiber, die eine Politik angemessener Verwendung implementieren, müssen diese in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschreiben und ihre Kunden davon benachrichtigen. Informationen über eine mögliche Politik angemessener Verwendung sollten auch aufgenommen werden in der von den Betreibern gesendeten Nachricht beim Überschreiten der Grenze und wenn die Kunden sich im Roaming-Modus befinden.

Bei einem Verbrauch, welcher der Politik angemessener Verwendung nicht entspricht, dürfen die Betreiber jedoch, zusätzlich zum Inlandspreis, nur Tarifzuschläge anrechnen, welche die folgenden Beträge nicht übersteigen:

-                Anrufe: höchstens 3,8 Eurocent pro ausgehende Anrufminute;

-                SMS: höchstens 1,2 Eurocent pro ausgehende SMS;

-                Mobiles Internet: höchstens 0,9 Eurocent pro Megabyte.

  1. Zweitens, können die Betreiber, die nicht in der Lage sind, die entsprechenden Kosten für die Bereitstellung von „Roam like at Home“ wieder zu erholen, eine Ausnahme beantragen, damit Sie Tarifzuschläge zusätzlich zum Inlandspreis weiter verrechnen dürfen. Dieser Antrag auf Ausnahmeregelung muss beim BIPT eingereicht werden. Wenn das BIPT die Ausnahme gewährt, werden die Zuschläge, die durch den Betreiber angerechnet werden können, nur zur Erholung der Kosten für die Bereitstellung von Roamingdiensten auf der Endkundenebene dienen dürfen. Der Betrag dieser Zuschläge wird daher von Fall zu Fall unterschiedlich sein können, aber wird im Beschluss des BIPT erwähnt werden. Der Betreiber hat auch seine Kunden darüber zu informieren.

Diese zwei Ausnahmen bezwecken, Missbräuchen vorzubeugen und es bestimmten Betreibern zu ermöglichen, ihre Kosten zu erholen. Mit der „Roam like at Home“-Regelung sollte sowieso die große Mehrheit der Verbraucher die Mobilfunkdienste im Roaming zum selben Preis als den Inlandspreis verwenden können.

Aber Vorsicht, die „Roam like at Home“-Regelung gilt nicht, wenn die Verbraucher sich in einem Nicht-EWR-Land befinden (zum Beispiel Marokko, der Türkei, den Vereinigten Staaten, usw.) oder wenn sie sich im EWR-Raum befinden und in Nicht-EWR-Länder anrufen oder simsen.

Weitere Auskünfte über die „Roam like at Home“-Regelung finden Sie in den unterstehenden Websites und FAQs:

BIPT - Internationales Roaming: http://www.bipt.be/de/verbraucher/telefon/internationales-roaming

BIPT - FAQ Internationales Roaming: http://www.bipt.be/de/verbraucher/faq/list/41-internationales-roaming

Europäische Kommission: FAQ „Roam like at Home“: https://ec.europa.eu/digital-single-market/en/faq/frequently-asked-questions-roam-home